Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa.HOHENSEE
Stand: Jan 2007
I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Fa. HOHENSEE nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Fa. HOHENSEE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Fa.HOHENSE schriftlich bestätigt sind. 3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
II. Angebote - Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Fa. HOHENSEE dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. HOHENSEE Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Fa. HOHENSEE 3. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann die Fa. HOHENSEE durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen. 4. Sofern sich die Fa. HOHENSEE zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von der Fa. HOHENSEE abgerufen und geöffnet wurden. 5. Von uns erstellte Angebote halten wir uns 4 Wochen nach Ausstellung gebunden.
III. Abrufaufträge 1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist für die Gesamtmenge 6 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 2. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden.
IV. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise der Fa. HOHENSEE verstehen sich ab Lager inkl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Fa. HOHENSEE berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen Vorkasse oder spätestens bei Lieferung fällig. Unbeschadet dessen ist die Fa. HOHENSEE jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Fa. HOHENSEE Nachnahmelieferung oder Akkreditivstellung verlangen. 4. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem die Fa. HOHENSEE oder Dritte die gegenüber der Fa. HOHENSEE einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können. 5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Fa. HOHENSEE berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
V. Eigentumsvorbehalt 1. Die Fa. Hohensee behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Fa. HOHENSEE gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch die Fa. HOHENSEE schriftlich erklärt. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Fa. HOHENSEE jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Fa. HOHENSEE und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. HOHENSEE die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Fa. HOHENSEE, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Fa. HOHENSEE verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die Fa. HOHENSEE vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, die der Fa. HOHENSEE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. HOHENSEE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Fa. HOHENSEE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. HOHENSEE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die Fa. HOHENSEE. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung Übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Veränderungen durch Dritte, hat der Besteller die Fa. HOHENSEE unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Fa. HOHENSEE hinzuweisen. 7. Die Fa. HOHENSEE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, die Sicherheiten um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Fa. HOHENSEE .
VI. Lieferungen, Lieferzeit, Liefermengen
1.
Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. 2.
Die Fa. HOHENSEE wird den Besteller nach Maßgabe ihrer Liefermöglichkeiten mit der Vertragsware beliefern. 3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. 4.
Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei der Fa. HOHENSEE verwahrt. Je angefangenem Monat fallen Lagerkosten in Höhe von 50,-- Euro¬ pro m2 Lagervolumen zzgl. Mehrwertsteuer an. 5.
Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung. 6.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. HOHENSEE berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist die Fa. HOHENSEE berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
VII. Lieferverzug
1. Kommt die Fa. HOHENSEE mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 5%. 2. Befindet sich die Fa. HOHENSEE mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufreises für noch nicht abgenommene Teile. 3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. 4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruchs hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei den, die Fa. HOHENSEE hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden ist die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug ist eine Lebens-, Körper- oder Gesundheitsverletzung eingetreten.
VIII. Versand - Gefahrenübergang 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Lager " vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen. 2. Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis soweit erforderlich berechnet. Behältermieten und Waggonmieten gehen zu Lasten des Empfängers. 3. Soweit die Fa. HOHENSEE nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendetet Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder - soweit dies möglich und von der Fa. HOHENSEE für zweckmäßig erachtet wird die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages der Fa. HOHENSEE gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Verpackungsverordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen. IX. Schutzrechte Der Besteller verpflichtet sich der Fa. HOHENSEE von behaupteten Schutzrechtsverletzungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um der Fa. HOHENSEE auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. die Fa. HOHENSEE ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten und auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. . X. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
1. Ein Produkt ist frei von Sachmängeln, wenn die Kenndaten des Produktes sowohl innerhalb der allgemein anerkannten als auch der fertigungsbedingten Toleranzen liegen. 2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber der Fa. HOHENSEE angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von der Fa. HOHENSEE zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von der Fa. HOHENSEE Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist die Fa. HOHENSEE verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz des Vertragspartners verbracht wurde. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller der Fa. HOHENSEE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. 4. Für Mängel die die Fa. HOHENSEE nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Des Weiteren sind Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rückgriffsrechte des Bestellers ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung eines Mangels nicht durch eine geeignete Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass eine Fachwerkstatt/Servicestelle die Reparatur in gleicher Weise ausgeführt hätte. 5. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer Üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 6. die Fa. HOHENSEE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Fa. HOHENSEE, beruhen. Soweit die Fa. HOHENSEE grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Die Fa. HOHENSEE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Fa. HOHENSEE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. die Fa. HOHENSEEhaftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 9. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden, ausgeschlossen. Insoweit haftet die Fa. HOHENSEE insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
XI. Copyrightrechte 1. Bei jeweiligem Hersteller
XII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. HOHENSEE anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 2. Der Besteller kann Rechte aus mit der Fa. HOHENSEE geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung der Fa. HOHENSEE abtreten. Die Fa. HOHENBSEE wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstige
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der Fa. HOHENSEE Erfüllungsort. 2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Fa. HOHENSEE zuständige Gericht. Die Fa. HOHENSEE ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
Hinweis gem. § 26 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.
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