Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
1. Ein Produkt ist frei von Sachmängeln, wenn die Kenndaten des Produktes sowohl innerhalb der allgemein anerkannten als auch der fertigungsbedingten Toleranzen liegen. 2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber der Fa. HOHENSEE angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von der Fa. HOHENSEE zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von der Fa. HOHENSEE Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist die Fa. HOHENSEE verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz des Vertragspartners verbracht wurde. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller Fa. HOHENSEE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. 4. Für Mängel die Fa.HOHENSEE nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Des Weiteren sind Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rückgriffsrechte des Bestellers ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung eines Mangels nicht durch eine geeignete Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass eine Fachwerkstatt/Servicestelle die Reparatur in gleicher Weise ausgeführt hätte. 5. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer Üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 6. Die Fa. HOHENSEE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der Fa. HOHENSEE, beruhen. Soweit die Fa. HOHENSEE grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Die Fa. HOHENSEE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Fa. HOHENSEE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. Die Fa. HOHENSEE haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 9. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden, ausgeschlossen. Insoweit haftet die Fa. HOHENSEE insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
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